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§ 83a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Datenschutz

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 83a HSchG – Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Anwendungen

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Aufgabenstellung von Schulen nach § 83 Abs. 1 zulässig ist, darf auch im Rahmen digitaler Anwendungen erfolgen, wenn

  1. 1.

    diese durch das Kultusministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle geprüft und den Schulen zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden, oder

  2. 2.

    die Schule diese selbstständig einführt und als Verantwortliche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleistet.

(2) Den Schulen können zentrale landeseigene elektronische Schulverwaltungsverfahren bereitgestellt werden; dabei kann die Nutzung einzelner Verfahren für verpflichtend erklärt werden.

(3) Nähere Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.