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§ 72 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 72 HSchG – Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. 1.

    Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,

  2. 2.

    die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,

  3. 3.

    die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,

  4. 4.

    Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich Versetzung und Kurseinstufung,

  5. 5.

    die Formen ganztägiger Angebote.

(2) Die Information und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in den Elternversammlungen, bei den Schülerinnen und Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts. Mit Zustimmung der Lehrkraft und mit Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters können die Eltern in der Grundstufe (Primarstufe) und in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrkräfte sollen die Eltern und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang informieren und beraten über

  1. 1.

    die Lernentwicklung, den Bedarf und die Möglichkeiten der individuellen Förderung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,

  2. 2.

    die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzungen und Kurseinstufungen sowie

  3. 3.

    die Wahl der Bildungsgänge.

(4) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzungen, über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 8 und gegebenenfalls deren Androhung sowie über Maßnahmen nach den §§ 82a und 82b zu informieren, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern von der Schule informiert. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Regelung hinzuweisen.

(5) Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

(6) Diese Vorschrift gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.