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§ 36 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Vierter Abschnitt – Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 36 HSchG – Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Auf Antrag des Schulträgers können mit Zustimmung des Kultusministeriums an gymnasialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen Ausbildungsgänge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur allgemeinen Hochschulreife führen.

(2) Die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch für den Ausbildungsgang charakteristische Auflagen ersetzt werden. Die berufliche Ausbildung schließt mit der Prüfung zum staatlich geprüften Assistenten oder zur staatlich geprüften Assistentin ab.