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§ 144 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Zweiter Abschnitt – Regionale Schulentwicklung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 144 HSchG – Schulangebot

Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, dass Eltern den Bildungsgang ihres Kindes nach § 77 wählen können und die Übergänge in die Oberstufe (Sekundarstufe II) nach § 78 Abs. 1 und 3 sichergestellt sind. Für die Gestaltung des schulischen Angebots ist das öffentliche Bedürfnis maßgeblich; dabei sind insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot zu berücksichtigen. Die Schulträger sind berechtigt, Fachschulen und Schulen für Erwachsene zu errichten und fortzuführen.