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§ 127g HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Rechtlich selbstständige berufliche Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 127g HSchG – Verwaltungsrat, Rechnungsprüfung

(1) Der Anstaltsträger bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, sofern sie oder er nicht dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, sowie der Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Für die Beteiligung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler gelten § 110 Abs. 6 und § 122 Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

  1. 1.

    die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

  2. 2.

    die Feststellung des Geschäftsberichtes,

  3. 3.

    die Entlastung der Geschäftsführung.

Bestandteile des Schulprogramms, die zusätzlichen Sachaufwand begründen oder die die Durchführung von Angeboten der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule Berichterstattung verlangen.

(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt, sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Anstaltsträger ist. Die rechtlich selbstständige berufliche Schule unterliegt der überörtlichen Prüfung durch den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung.