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§ 83 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Siebenter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 83 HRiG – Wiederaufnahme früherer Verfahren

Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch über die Wiederaufnahme von Verfahren, die von den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen sind.