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§ 94 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Sechster Abschnitt – Schulen

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 94 HPVG – Wahlrecht der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

(1) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Wahl zum Personalrat ihres Studienseminars wahlberechtigt und wählbar. Die §§ 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), bleiben unberührt.

(2) Für den Personalrat ihrer Ausbildungsschule, den Gesamtpersonalrat Schule beim Staatlichen Schulamt und den Hauptpersonalrat Schule sind die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wahlberechtigt. Bei der Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten werden sie nur bei den Studienseminaren berücksichtigt.