Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Dritter Abschnitt – Verfassungsschutz

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 87 HPVG – Landesamt für Verfassungsschutz Hessen

(1) Für die Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen tritt an die Stelle einer nach diesem Gesetz zuständigen Stufenvertretung der Personalrat beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen; ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, tritt dieser an die Stelle der Stufenvertretung.

(2) Abweichend von § 61 Abs. 1 sind dem Personalrat auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Bedürfen Unterlagen oder Personalakten ihrem Inhalt oder ihrer Bedeutung nach im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen darüber, ob sie dem Personalrat vorgelegt werden oder dem Personalrat Einsicht gestattet wird. Entspricht die Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrats, so kann dieser die endgültige Entscheidung der für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers herbeiführen.

(3) Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle und dem Personalrat durch Beauftragte aus, die Beschäftigte der Dienststelle sind.