§ 86 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Zweiter Abschnitt – Feuerwehr
§ 86 HPVG – Berufsfeuerwehr
(1) Die kommunalen Berufsfeuerwehren gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Dienststellenleitung kann sich auch durch die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten der Dienststelle vertreten lassen.