Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Zweiter Abschnitt – Feuerwehr

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 86 HPVG – Berufsfeuerwehr

(1) Die kommunalen Berufsfeuerwehren gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Dienststellenleitung kann sich auch durch die leitende Beamtin oder den leitenden Beamten der Dienststelle vertreten lassen.