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§ 82 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Erster Abschnitt – Polizei

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 01.11.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 82 HPVG – Personalräte bei den Polizeibehörden

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

  1. 1.

    dem Hessischen Landeskriminalamt,

  2. 2.

    dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz,

  3. 3.

    den Polizeipräsidien sowie

  4. 4.

    dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) § 5 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.