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§ 62 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Beteiligung des Personalrats → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 62 HPVG – Monatsgespräch

(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammentreten (Monatsgespräch). In den Monatsgesprächen hat die Dienststellenleitung beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. In den Monatsgesprächen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Dienststellenleitung soll den Personalrat in den Monatsgesprächen möglichst frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zur Verwaltungsmodernisierung und zur Digitalisierung sowie über beabsichtigte Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, unterrichten.

(2) Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(3) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sind berechtigt, sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Sachverständige zu den Monatsgesprächen hinzuzuziehen.

(4) An den Monatsgesprächen nimmt die Schwerbehindertenvertretung teil sowie nach Maßgabe des § 56 Abs. 4 ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird.

(5) An den Monatsgesprächen können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes teilnehmen. Dies gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten nach § 29 Abs. 7 Satz 3 einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft oder der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden.