§ 19 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Der Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung
§ 19 HPVG – Anfechtung der Wahl
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.