§ 2 HoheitsG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 2 HoheitsG – Landesfarben und -flaggen
(1) Die Landesfarben sind blau-weiß-rot.
(2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
(3) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.