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§ 47 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 47 HochSchG – Lehrverpflichtung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und für das Haushaltswesen zuständigen Ministerien den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Lehrverpflichtung) unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen; die Hochschulen sind zu hören. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Krankenversorgung, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen; darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende

  1. 1.

    ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Semester erfüllen können,

  2. 2.

    einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.

Die Erfüllung der konkreten Lehrverpflichtung ist gegenüber der Dekanin oder dem Dekan nachzuweisen.

(2) Für Professorinnen und Professoren eines Forschungskollegs, die auch einem Fachbereich angehören, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 eine völlige oder teilweise Freistellung für bis zu fünf Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen werden.

(3) Die Hochschulen können für ihre Fachbereiche Fachbereichsdeputate festlegen. Ein Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eines Fachbereichs nicht unterschreiten. Die Dekanin oder der Dekan verteilt im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat das Fachbereichsdeputat auf die einzelnen Lehrpersonen des Fachbereichs. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmt die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1. Die Dekanin oder der Dekan berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Umsetzung des Fachbereichsdeputats; nach einem angemessenen Zeitraum ist dieses entsprechend § 5 Abs. 3 zu bewerten.