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§ 39 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 1 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 39 HochSchG – Wahlen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Mitglieder im Senat und in den Fachbereichsräten, die die Gruppen vertreten, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlen finden während der Vorlesungszeiten (§ 22) statt. Wahlen zu den Fachbereichsräten sollen gleichzeitig abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.

(3) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte die sie vertretenden Mitglieder; von einer Gruppe sollen mindestens doppelt so viele Personen aufgestellt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Hat eine Gruppe so viele oder weniger Angehörige, als Mitglieder zu wählen sind, sind sie alle Mitglieder des Gremiums.

(4) Mitglieder der Hochschule, die mehreren Fachbereichen angehören, dürfen nur in einem Fachbereich wählen und gewählt werden. Wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachbereichseinrichtungen sind in dem Fachbereich wahlberechtigt, unter dessen Verantwortung die Fachbereichseinrichtung steht; wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an zentralen Einrichtungen oder in der zentralen Verwaltung der Hochschule sind bei Fachbereichswahlen nicht wahlberechtigt.

(5) Das Nähere bestimmt die Grundordnung.