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§ 99 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 5 – Musik und Bildende Kunst, Sport

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 99 HochSchG – Leitung und Geschäftsführung der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz

(1) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz werden jeweils von einer Rektorin oder einem Rektor geleitet, die oder der die Hochschule in künstlerischen Belangen nach außen vertritt; sie oder er wird von einer Prorektorin oder einem Prorektor oder wahlweise auf Beschluss des Rats von zwei Prorektorinnen oder Prorektoren unterstützt und vertreten. Diese werden jeweils vom Rat der Hochschule für eine Amtszeit von drei bis sechs Jahren gewählt. Für ihre Aufgaben gelten § 88 und die sonstigen für die Dekanin oder den Dekan geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(2) In der Regel nimmt die Rektorin oder der Rektor ihre oder seine Aufgaben im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr. Die Aufgaben der Prorektorin oder des Prorektors werden stets im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahrgenommen. § 82 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) In begründeten Fällen kann die Stelle der Rektorin oder des Rektors rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben werden. Rektorin oder Rektor kann in diesem Fall werden, wer die in der Grundordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Rektorin oder der Rektor kann durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer unterstützt werden, der oder dem insbesondere die Haushalts- und Wirtschaftsführung obliegt.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident und das Präsidium der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sollen der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz Aufgaben übertragen.

(6) Das Nähere regelt die Grundordnung.