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§ 95 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 4 – Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 95 HochSchG – Materialprüfämter

(1) Jeder Hochschule können Aufgaben der amtlichen Materialprüfung übertragen werden, die diese von einer zentralen Einrichtung als Materialprüfamt durchzuführen hat. Gemeinsam mit den fachlich beteiligten Fachbereichen dient das Materialprüfamt der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften.

(2) Die Leitung der Materialprüfämter wird dem fachlich zuständigen und dem für die Wirtschaft zuständigen Ministerium angezeigt.