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§ 91 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 4 – Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 91 HochSchG – Organisation

Die Hochschule regelt die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie deren innere Struktur durch Satzung. Sie kann darin ferner allgemeine Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Leitung, festlegen und Bestimmungen über die Aufgaben treffen.