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§ 9 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 9 HochSchG – Selbstverwaltungsangelegenheiten, Auftragsangelegenheiten

(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere

  1. 1.

    Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,

  2. 2.

    die Planung und Organisation des Lehrangebots,

  3. 3.

    das Studium, die Hochschulprüfungen einschließlich der Verleihung von Hochschulgraden oder Zertifikaten,

  4. 4.

    die Planung und Durchführung der Forschung,

  5. 5.

    die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  6. 6.

    die Mitwirkung an oder die Durchführung von Berufungen,

  7. 7.

    die Weiterbildung des Personals,

  8. 8.

    die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  9. 9.

    die Verwaltung eigenen Vermögens,

  10. 10.

    Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaus,

  11. 11.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule und

  12. 12.

    die Wahrnehmung der Verantwortung in der Wissenschaft und Kunst, insbesondere in Forschung und Lehre, nach § 3 Abs. 6 bis 9 und die Qualitätssicherung nach § 5.

(2) Auftragsangelegenheiten sind

  1. 1.

    die Personalverwaltung,

  2. 2.

    die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,

  3. 3.

    die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,

  4. 4.

    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen,

  5. 5.

    Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,

  6. 6.

    die Organisation und der Betrieb der Materialprüfung,

  7. 7.

    Aufgaben gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 und 2, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.

(3) Die Hochschulen nehmen Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.