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§ 85 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 3 – Fachbereiche

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 85 HochSchG – Fachbereichsgliederung

(1) Die Hochschulen gliedern sich nach Maßgabe der Grundordnung in Fachbereiche. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann von der Gliederung in Fachbereiche abgesehen werden.

(2) In den Fachbereichen werden verwandte und sachlich benachbarte Fachgebiete zu funktionstüchtigen Einheiten zusammengefasst. Dabei soll die Ausbildungsbezogenheit berücksichtigt werden.

(3) Die Errichtung zusätzlicher und die Teilung bestehender Fachbereiche erfolgen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(4) Soweit die Universitätsmedizin (§ 1 UMG) oder die Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG) medizinisch-wissenschaftliche Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllt, gilt sie als Fachbereich.