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§ 84 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 84 HochSchG – Fortführung der Amtsgeschäfte des Präsidiums, Abwahl

(1) Kommt es nach Ablauf der Amtszeit im Zuge des Wahlverfahrens nicht zu einer Neubesetzung des Präsidenten- oder Kanzleramtes, führt die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident oder die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler die Amtsgeschäfte bis zu einer Neubesetzung fort, es sei denn, der Senat bittet darum, von der Fortführung der Amtsgeschäfte abzusehen. In diesem Fall bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bis zur Neubesetzung eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten oder eine vorläufige Kanzlerin oder einen vorläufigen Kanzler.

(2) Scheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Kanzlerin oder der Kanzler vorzeitig aus dem Amt aus, ist unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Amtsübernahme durch die neu gewählte Präsidentin oder den neu gewählten Präsidenten oder die neu gewählte Kanzlerin oder den neu gewählten Kanzler werden die Amtsgeschäfte durch die oder den gemäß dem Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 4) bestimmte Vertreterin oder bestimmten Vertreter kommissarisch fortgeführt.

(3) Eine Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums ist zulässig, wenn sie die stimmberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln vornehmen. § 38 findet Anwendung.