Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 81 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 81 HochSchG – Dienstrechtliche Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom fachlich zuständigen Ministerium für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze setzt voraus, dass eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt wurde oder eine Berufung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt ist. In einer zweiten oder weiteren Amtszeit tritt die Präsidentin oder der Präsident unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch mit der Übernahme einer durch Wahl übertragenen hauptberuflichen Leitungsfunktion in einer im öffentlichen Interesse tätigen und überwiegend von Bund und Ländern getragenen bedeutenden Wissenschaftsorganisation in den Ruhestand. In einer dritten oder weiteren Amtszeit ist die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag ohne Dienstbezüge zu beurlauben; sie oder er tritt dann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 in den Ruhestand. Erfolgt kein Eintritt in den Ruhestand, so ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit entlassen. Im Falle der Abwahl gelten § 8 Abs. 4 LBG und § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(2) Wird eine Person aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, gilt sie als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lebt im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 1 wieder auf.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das fachlich zuständige Ministerium nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die im Landesdienst stehen, im Benehmen mit den Hochschulen Anordnungen treffen. Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit vom fachlich zuständigen Ministerium eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, oder an einer anderen Hochschule in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; in diesen Fällen findet ein Berufungsverfahren ohne Ausschreibung statt.

(4) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Präsidentinnen und Präsidenten sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen in Anlehnung an die der beamteten auszugestalten.