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§ 80 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 80 HochSchG – Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen und sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Hochschule. Sie oder er fördert die Entwicklung der Hochschule.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident übt im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Öffentlichkeit von der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule. Die Stellungnahme des Präsidiums zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshauhalt erläutert die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen des Landtags oder dessen Ausschüssen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen gemäß § 37 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 39 LBesG. Im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Satz 1 auch bezogen auf die Rektorin oder den Rektor der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die Vergabe dieser Leistungsbezüge. Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG entscheidet das fachlich zuständige Ministerium; bei Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG kann sich das fachlich zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.

(6) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

(7) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Hochschulrat prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der eine Person oder bis zu drei Personen umfassen soll; er kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis. Wiederwahl ist zulässig.