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§ 8 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 8 HochSchG – Hochschulentwicklung

(1) Die Hochschulentwicklung ist sowohl eine Aufgabe der Hochschulen als auch, unter Berücksichtigung seiner Gesamtverantwortung für die Hochschulen, des fachlich zuständigen Ministeriums.

(2) Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dient das vom fachlich zuständigen Ministerium und den Hochschulen zu gründende Hochschulforum Rheinland-Pfalz. Das Hochschulforum Rheinland-Pfalz unterstützt als gemeinsame institutionalisierte Plattform den regelmäßigen Austausch über die Hochschulentwicklung und die Koordination damit verbundener Aktivitäten.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann mit den Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrjährig geltende Vereinbarungen über deren Hochschulentwicklung abschließen.

(4) Die Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 stellen eigenverantwortlich mehrjährig geltende Entwicklungsplanungen auf und schreiben diese regelmäßig fort. In den Entwicklungsplanungen legen die Hochschulen ihre strategischen Ziele, insbesondere in den Bereichen Studium, Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung sowie Wissens- und Technologietransfer, fest.