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§ 77 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 2 – Senat

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 77 HochSchG – Zusammensetzung und Wahl

Dem Senat gehören mindestens als vorsitzendes Mitglied die Präsidentin oder der Präsident, ein Mitglied jedes Fachbereichs aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, im Falle der Universitätsmedizin (§ 1 UMG) oder der Universitätsmedizin GmbH (§ 25 UMG) zwei Mitglieder (davon eines mit Aufgaben in der Krankenversorgung), im Falle der Einrichtung eines Forschungskollegs ein Mitglied, im Falle der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz je ein Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, sowie Mitglieder jeder Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 stimmberechtigt an. Die weiteren Präsidiumsmitglieder sind nicht stimmberechtigte Senatsmitglieder. Die Grundordnung kann die stimmberechtigte Mitgliedschaft der Dekaninnen und Dekane im Senat festlegen; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass die gewählten Mitglieder aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über eine Stimme mehr verfügen als die übrigen stimmberechtigten Senatsmitglieder. Die Grundordnung kann auch bestimmen, dass die Dekaninnen und Dekane dem Senat als nicht stimmberechtigte Senatsmitglieder angehören, sofern sie nicht gewählte Senatsmitglieder sind; treffen Amts- und Wahlmandat zusammen, ruht das Amtsmandat für die Dauer der Ausübung des Wahlmandats und die Regeln über die Stellvertretung gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 und 39.