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§ 76 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 2 – Senat

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 76 HochSchG – Aufgaben

(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule angehen.

(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Satz 1

  1. 1.

    mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,

  2. 2.

    die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder den Kanzler zu wählen; § 37 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 und § 38 finden Anwendung,

  3. 3.

    die Ordnung über die Einschreibung zu erlassen,

  4. 4.

    die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen,

  5. 5.

    soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen, die unter seiner Verantwortung gebildet werden, zu erlassen,

  6. 6.

    zu Ordnungen für Hochschulprüfungen der Fachbereiche, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen; er beschließt ferner die gesetzlich normierten Qualitätssicherungskonzepte und kann im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen übergreifende allgemeine Prüfungsordnungen erlassen,

  7. 7.

    über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,

  8. 8.

    allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,

  9. 9.

    die von der Hochschule vorzuschlagenden Mitglieder des Hochschulkuratoriums zu benennen,

  10. 10.

    den Vorschlägen der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung des Fachbereichs, zuzustimmen,

  11. 11.

    die Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu erlassen,

  12. 12.

    an einer Hochschule in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben, über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs sowie über Anträge der Hochschule auf Bildung von Sonderforschungsbereichen zu beschließen; dabei kann er bei der Einrichtung von Forschungsschwerpunkten für zeitlich befristete fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschungen Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen, soweit sie von den §§ 71, 72 und 90 vorgegeben sind, zulassen,

  13. 13.

    über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,

  14. 14.

    an einer Universität in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,

  15. 15.

    über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse gemäß § 89 Abs. 3 zu beschließen,

  16. 16.

    die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin nach § 4 Abs. 4 zu bestellen und den Gleichstellungsplan nach Maßgabe des § 4 Abs. 10 zu beschließen und

  17. 17.

    Entwicklungsplanungen der Hochschule aufzustellen und zu beschließen.