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§ 75 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 1 – Hochschulrat

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 75 HochSchG – Zusammensetzung

(1) Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie weitere fünf der Hochschule angehören; mindestens ein Mitglied der fünf Mitglieder der Hochschule soll der Gruppe der Studierenden angehören. Die Mitglieder des Hochschulrats aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben werden von dem fachlich zuständigen Ministerium benannt; diese Mitglieder des Hochschulrats dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Die fünf Mitglieder der Hochschule werden vom Senat mit zwei Dritteln seiner Stimmen gewählt. Diese Mitglieder des Hochschulrats dürfen nicht Mitglieder des Senats sein; wird ein Mitglied des Senats gewählt, verliert es seine Mitgliedschaft im Senat. Bei Stimmengleichheit im Hochschulrat entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die Mitglieder des Präsidiums sind beratende Mitglieder des Hochschulrats und können Anträge stellen.

(2) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretend vorsitzende Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung. Das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied dürfen nicht Mitglieder der Hochschule sein.

(3) Die Amtszeit des Hochschulrats beträgt fünf Jahre, die der studierenden Mitglieder zwei Jahre. Der Beginn der Amtszeit wird von dem Präsidium festgelegt. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich. Das vorsitzende und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsvergütung.