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§ 72 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 1 – Allgemeine Organisationsgrundsätze

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 72 HochSchG – Ausschüsse, Beauftragte

(1) Senat und Fachbereichsrat können einzelne Aufgaben auf von ihnen gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Hochschule, die nicht Mitglieder dieser Organe sind, berufen werden. In Berufungskommissionen der Fachbereiche sind, sofern kein gemeinsamer Ausschuss gemäß § 89 gebildet wird, Mitglieder anderer Fachbereiche aufzunehmen, wenn dies nach dem Aufgabengebiet der zu besetzenden Stelle sachdienlich ist.

(2) Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gehören mehrheitlich Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und mindestens je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. Berufungskommissionen müssen, auch wenn sie nur beratende Aufgaben haben, Studierende angehören. In Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.

(3) Senat und Fachbereichsrat können für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.

(4) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 zu unterstützen; dabei sind die individuellen Bedürfnisse der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung vor Ort zu berücksichtigen. Die oder der Beauftragte berichtet dem Präsidium und dem Senat regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit. Sie oder er hat das Recht, an allen sozialen und organisatorischen Maßnahmen mitzuwirken, die die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen, und kann dem Präsidium insoweit Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie oder er rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie oder er mitwirken kann, sie oder er kann Stellungnahmen abgeben, an allen Gremiensitzungen, die die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen, beratend teilnehmen und Anträge stellen; die Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie oder er nimmt außerdem Beschwerden von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung entgegen. Die oder der Beauftragte soll auf ihren oder seinen Antrag von den Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang ohne Minderung der Bezüge oder des Entgelts freigestellt werden. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Beanstandet die oder der Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eine Maßnahme, so ist die Beanstandung dem Präsidium vorzulegen; § 4 Abs. 9 Satz 1 bis 8 gilt entsprechend.

(5) Der Senat soll eine Ombudsperson und kann eine Kommission bestellen, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(6) Die Grundordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung ständiger Ausschüsse, treffen.