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§ 7 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 7 HochSchG – Satzungsrecht, Experimentierklausel

(1) Jede Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach § 5. Darüber hinaus dient sie nach Maßgabe eines Gesetzes oder einer aufgrund eines Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausschließlich zur Regelung der dort jeweils bestimmten Fälle.

(2) Jede Hochschule gibt sich

  1. 1.

    eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,

  2. 2.

    Ordnungen für Hochschulprüfungen,

  3. 3.

    soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.

Ferner gibt sich jede Universität Promotionsordnungen; Habilitationsordnungen können erlassen werden.

(3) Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen werden durch das Präsidium genehmigt. Prüfungsordnungen lehramtsbezogener Studiengänge sind dem für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben dem Präsidium kann das fachlich zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 106 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.

(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hochschule erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.

(7) Zur Erprobung neuer Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Regelung in der Grundordnung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 38 und 39 Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 40 und 71 bis 97 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erforderlich. Sofern das Präsidium dies auf der Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses beantragt, kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf von dem fachlich zuständigen Ministerium um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.