Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 3 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 67 HochSchG – Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Studierenden schreiben sich in der Regel zum Studium in einen Studiengang ein und werden damit Mitglied der Hochschule. Die Einschreibung in zwei gleiche Studiengänge ist nicht zulässig; Absatz 4 bleibt unberührt. Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung. Soweit Zulassungszahlen festgesetzt sind, richtet sich die Einschreibung nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids; die Einschreibung für mehr als einen Studiengang ist nur zulässig, wenn das gleichzeitige Studium in den verschiedenen Studiengängen für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Einschreibung mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Das Recht der Studierenden, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die an einem Kurs zum Nachweis von Sprachkenntnissen teilnehmen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden; eine Teilnahme an Wahlen findet nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 39 Abs. 5) statt.

(2) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass betroffene Studierende ihr Studium an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen können.

(3) Die Ordnung über die Einschreibung regelt insbesondere:

  1. 1.

    dass die Einschreibung grundsätzlich Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen ist,

  2. 2.

    die Rückmeldung und Beurlaubung,

  3. 3.

    die Einschreibung ausländischer und staatenloser Personen, die sich für ein Studium bewerben, sowie von Deutschen, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht,

  4. 4.

    die Einschreibung von Teilzeitstudierenden, die Teilnahme von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie die Einschreibung in oder die Teilnahme an grundständigen Modulen und Studienprogrammen sowie sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung,

  5. 5.

    die Registrierung und Einschreibung der Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 34 sowie

  6. 6.

    das Verfahren der Einschreibung.

Dabei ist auch im Einzelnen festzulegen,

  1. 1.

    welche für Zwecke des Studiums erforderlichen Daten zur Person sowie zur Hochschulzugangsberechtigung, zum Studienverlauf und zu Prüfungen verarbeitet werden,

  2. 2.

    an wen, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen diese Daten übermittelt werden können,

  3. 3.

    wie Auskunft an Betroffene über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt wird und

  4. 4.

    wann die Daten zu löschen sind; für die Bestimmung des Zeitpunkts der Löschung sind die Belange der Auskunftspflichtigen und der Hochschulverwaltung zu berücksichtigen.

Personen, die sich für ein Studium bewerben, und Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung schriftlich aufzuklären.

(4) Die Ordnung über die Einschreibung regelt ferner die Einschreibung in kooperativen und gemeinsamen Studiengängen sowie im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen unter Abstimmung der Einschreibeordnungen der beteiligten Hochschulen. Dabei ist sicherzustellen, dass Studierende Mitglieder mehrerer beteiligter Hochschulen sein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen können, Studiengebühren und Sozialbeiträge jedoch nur an einer der beteiligten Hochschulen erhoben werden. Abweichungen von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sind in diesen Fällen zulässig. Im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen kann die Einschreibung in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 auch für Teile eines Studienganges erfolgen; in diesen Fällen sind Abweichungen von § 19 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 Satz 4 und im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium auch von den Bestimmungen der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 2020 (GVBl. S. 2, BS 223-44) in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

(5) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können als Frühstudierende nach Maßgabe der Einschreibeordnung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Von ihnen erbrachte Leistungen sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 auf Antrag anzuerkennen. Minderjährige erhalten unabhängig von Satz 1 mit der Einschreibung die Befugnis, für den Verfahrensgegenstand des Studiums alle Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

(6) Über die nach der Ordnung über die Einschreibung erhobenen Daten hinaus sind Personen, die sich für ein Studium bewerben, Studierende, Frühstudierende, Gasthörerinnen und Gasthörer, Teilnehmende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie Bedienstete zur Angabe weiterer personenbezogener Daten verpflichtet, wenn dies für Zwecke der Lehre und Forschung oder bei konkreten Vorhaben der Planung und Organisation erforderlich ist; dabei sind Daten, die ihrer Art nach einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, ausgenommen. Die Hochschulen dürfen diese und die nach der Ordnung über die Einschreibung erhobenen Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 10 können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen sowie von Personen, die sich für ein Studium bewerben, angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2, Exmatrikulierten, Habilitierten und Mitgliedern der Hochschulräte verarbeiten, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz, für Zwecke der amtlichen Statistik oder für statistische Zwecke im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 5 erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt für die in Satz 1 genannten Personen entsprechend. Externe staatliche Prüfungsämter dürfen personenbezogene Daten ihrer Prüfungsteilnehmenden verarbeiten und sollen diese der Hochschule zur Verfügung stellen, an der das der jeweiligen Prüfung zugrundliegende Studium absolviert wurde, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist.