Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 3 – Nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 61 HochSchG – Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

(1) Habilitierte können an der Universität, an der sie sich habilitiert haben, selbstständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nach § 21 nicht beeinträchtigt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Habilitierte an der Universität auch selbstständig forschen können, soweit deren Ausstattung dies zulässt.

(2) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Erlöschen der Lehrbefähigung oder durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Universität die Fortdauer beschließt. Sie kann zudem aus Gründen widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn Habilitierte vor Erreichung des 67. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen.

(3) Das Präsidium einer Universität kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden aus der Universität oder nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Antrag die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn sie an der Universität lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen, sowie für herausragende Künstlerinnen und Künstler nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Das Nähere regelt die Universität durch Satzung. Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend; die Verleihung der Bezeichnung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden. Das Recht zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht; ein beamten- oder privatrechtliches Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu nennen. Das Recht zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht; ein beamten- oder privatrechtliches Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.