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§ 60 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 60 HochSchG – Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse

(1) Das Dienstverhältnis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Zeit und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in Beamtenverhältnissen auf Zeit ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Gründe einer Verlängerung sind:

  1. 1

    Beurlaubung nach den § 76, § 76 a und § 77 LBG,

  2. 2.

    Beurlaubung für die Wahrnehmung eines Mandats in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, wenn das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes mit dem Mandat vereinbar ist,

  3. 3

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung und

  4. 4.

    Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 19 a der Urlaubsverordnung und Beschäftigungsverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Absatz 1 gilt entsprechend im Falle

  1. 1.

    einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 75 und § 76 a LBG oder

  2. 2.

    einer Ermäßigung der Arbeitszeit aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.

(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und zwei Jahre nicht überschreiten; mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Professorinnen und Professoren im Falle einer Berufung nach § 55, von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.

(6) Die in den Absätzen 2 und 5 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten gelten im Falle einer Berufung nach § 55 mit der Maßgabe, dass Verlängerungen, auch wenn sie mit mehreren oder anderen Verlängerungen zusammentreffen, die Dauer von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten dürfen. Insoweit findet Absatz 3 keine Anwendung.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit, die der Qualifizierung dienen, auf Antrag um insgesamt höchstens zwölf Monate verlängert werden, soweit die Qualifizierung aufgrund von Auswirkungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation, die zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs führen und die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, gefährdet ist.

(8) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.