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§ 6 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 6 HochSchG – Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Durch Gesetz können eine oder mehrere Hochschulen des Landes auch in eine andere Rechtsform überführt werden; dabei sind auch privatrechtliche Rechtsformen nicht ausgeschlossen. Das Gesetz hat insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Rechtsform des Trägers der ausgelagerten Aufgabe,

  2. 2.

    die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Landesregierung, die für die Wahrung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag erforderlich sind,

  3. 3.

    das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz.

(2) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Wahrnehmung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(3) Die Hochschulen können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums eigene Wappen und Siegel führen.

(4) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Hochschulen bedürfen eines Gesetzes. Die Auflösung bestehender und die Errichtung neuer Standorte von Hochschulen regelt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen durch Rechtsverordnung. Für ein zum Zeitpunkt einer gesetzlichen Umbildung von Hochschulen im Amt befindliches hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung, dessen Ernennung aus einem anderen zuvor bekleideten Amt als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung heraus erfolgte, gilt für die Fälle, in denen die Funktions-Leistungsbezüge aus dem zuletzt bekleideten Amt als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung nicht ruhegehaltfähig werden, dass für die Anwendung des § 84 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Amtszeit im zuletzt bekleideten Amt als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung auf die Amtszeit des zuvor bekleideten Amtes als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung angerechnet wird.