§ 59 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 59 HochSchG – Vorgesetzte
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG).