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§ 59 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 59 HochSchG – Vorgesetzte

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG).