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§ 57 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 57 HochSchG – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann durch die Dekanin oder den Dekan wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzungen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und

  3. 3.

    nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Nummer 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 treten. In naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten sowie in Fachgebieten, in denen eine Promotion nicht üblich und eine zweite Staatsprüfung nicht vorgesehen ist, kann eine über dem Durchschnitt liegende Master-, Magister- oder Diplomprüfung an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 2 treten. Werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte befristet eingestellt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.

(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können befristet für höchstens sechs Jahre auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 49 Abs. 2) förderlich sind, beschäftigt werden; § 60 bleibt unberührt. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(6) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können an Hochschulen für angewandte Wissenschaften als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, insbesondere als Assistentinnen oder Assistenten beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, Professorinnen und Professoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Hochschule für angewandte Wissenschaften zu ergänzen und zu vertiefen. Ihnen können Aufgaben in der Lehre übertragen werden. Assistentinnen und Assistenten werden in der Regel für höchstens sechs Jahre als Beschäftigte eingestellt.

(7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.