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§ 53 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 53 HochSchG – Freistellung für besondere Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben

(1) Das Präsidium soll Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Ausnahme der Tandem-Professorinnen und Tandem-Professoren auf ihren Antrag mit Zustimmung des Fachbereichs zur Durchführung besonderer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen, sofern das nach den Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Die Freistellung soll ein Semester nicht überschreiten. Sie soll nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder das Ende der letzten Freistellung weniger als acht Semester zurückliegt. Das Präsidium kann im besonders begründeten Einzelfall eine Freistellung nach Satz 1 auch abweichend von Satz 2 oder Satz 3 gewähren. Nach der Freistellung ist dem Präsidium zu berichten.

(2) Absatz 1 gilt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften für Vorhaben im Rahmen angewandter Forschung oder zur Fortbildung in der beruflichen Praxis entsprechend.