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§ 46 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 46 HochSchG – Arten

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Professorinnen und Professoren, den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie den Tandem-Professorinnen und Tandem-Professoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.