§ 46 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 46 HochSchG – Arten
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus den Professorinnen und Professoren, den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie den Tandem-Professorinnen und Tandem-Professoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.