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§ 45 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 45 HochSchG – Personalentscheidungen

(1) Personalentscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Kanzlerin oder des Kanzlers werden, soweit die Hochschulbediensteten nicht der gesamten Hochschule zugeordnet sind oder werden sollen, im Benehmen mit dem Fachbereich, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz getroffen; als Personalentscheidungen gelten auch Personalvorschläge an das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Sind Professorinnen und Professoren oder diejenigen, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit leiten oder geschäftsführend leiten, Vorgesetzte oder sollen sie Vorgesetzte werden, ist ihnen vor einer Personalentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme oder für Vorschläge zu geben.