Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Personalwesen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 43 HochSchG – Hochschulbedienstete, Zuordnung, Fortbildung, Wiedereinstieg

(1) Hochschulbedienstete sind die an der Hochschule hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes; sie stehen im unmittelbaren Dienst des Landes.

(2) Die Hochschulbediensteten sind den Fachbereichen, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz, oder der gesamten Hochschule zugeordnet. Im Rahmen dieser Zuordnung können Hochschulbedienstete Fachbereichseinrichtungen oder zentralen Einrichtungen zugeordnet werden.

(3) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) sind ausschließlich die Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Diese ergeben sich in der Regel aus der Stellenbeschreibung. Bei der Beurteilung der Qualifikation sind auch Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen, die durch Familienarbeit oder ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit diese Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu übertragenden Aufgaben ohne Bedeutung sind.

(4) Teilzeitarbeit, Beurlaubungen oder Telearbeit dürfen bei Auswahlentscheidungen nicht zu Nachteilen führen. Dies gilt auch für Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung, soweit sie durch Familienarbeit bedingt sind und das Beamtenrecht, das richterliche Dienstrecht oder das Tarifrecht nichts anderes bestimmen.

(5) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (§ 3 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 7 LGG), sind zu Vorstellungsgesprächen oder anderen Auswahlverfahren entweder alle Bewerberinnen einzuladen, die für die zu besetzende Stelle im Sinne des Absatzes 3 qualifiziert sind, oder mindestens ebenso viele Bewerberinnen wie Bewerber. Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für eine Stelle gemäß § 46 nach Maßgabe der Ausschreibung erfüllen, ist grundsätzlich Gelegenheit zu einem Probevortrag oder Vorstellungsgespräch zu geben, solange eine Unterrepräsentanz des jeweiligen Geschlechts besteht. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber hierfür zu groß, so soll die Zahl der eingeladenen Bewerberinnen oder Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts ihren Anteil an den Bewerbungen übersteigen.

(6) Bei Einstellungen, Berufungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils entsprechend den Gleichstellungsplänen (§ 4 Abs. 10) und den Zielvereinbarungen hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Frauen sind bei Einstellung - einschließlich Berufungen -, Beförderung, Höhergruppierung und Zulassung zur Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz vorliegt. Satz 2 gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie auch unter Beachtung des Gebots zur Gleichstellung der Frauen überwiegen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Vergabe von Ausbildungsplätzen entsprechend.

(7) Die Hochschulen unterstützen die Teilnahme ihres Personals an Fortbildungen. Sie ermöglichen dem Personal mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen sowie an Dienstreisen. Soweit erforderlich, sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zusätzliche Veranstaltungen oder alternative Dienstreisezeiträume anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen.

(8) Beurlaubte werden von ihrer Hochschule beim Wiedereinstieg unterstützt und haben Anspruch auf folgende Maßnahmen, die von der Hochschule zu treffen sind:

  1. 1.

    rechtzeitige Beratungsgespräche über die Möglichkeiten der Beschäftigung nach der Beurlaubung,

  2. 2.

    Benachrichtigungen über die Ausschreibungen der Dienststelle,

  3. 3.

    auf Wunsch Informationen über die Fortbildungsangebote der Dienststelle,

  4. 4.

    auf Wunsch Angebote zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die geeignet sind, einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern.