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§ 40 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 1 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 40 HochSchG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre, die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums. Die Hochschule kann durch Satzung längere Amtszeiten bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen. Für die studierenden Mitglieder im Senat oder im Fachbereichsrat kann eine längere Amtszeit gemäß Satz 2 von bis zu zwei Jahren vorgesehen werden.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.