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§ 36 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 1 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 36 HochSchG – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eingeschriebenen Studierenden sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, an der Hochschule mit Zustimmung des Präsidiums nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätig sind.

(2) Den Professorinnen und Professoren stehen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 61 Abs. 1) und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren (§ 24 Abs. 1 Satz 1) zu.

(3) Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der sonstigen Angehörigen der Hochschule, insbesondere

  1. 1.

    der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,

  2. 2.

    der hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen,

  3. 3.

    der nebenberuflich an der Hochschule Tätigen (§§ 61 bis 64),

  4. 4.

    der Gasthörerinnen und Gasthörer und der Teilnehmenden im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie

  5. 5.

    der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Fachbereiche oder anderer Hochschulen, denen die Mitwirkung in einem Fachbereich der Hochschule ermöglicht werden soll.

(4) Alle Mitglieder und sonstigen Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.