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§ 34 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 34 HochSchG – Promotion, Habilitation

(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung sowie einer mündlichen Prüfung in Form eines Rigorosums oder einer Disputation. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber zur Würdigung von Personen, die besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben, kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt einen erfolgreichen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus; die Promotionsordnungen unterscheiden dabei nicht zwischen Hochschulabschlüssen von Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Für besonders qualifizierte Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses soll die Promotionsordnung ein Eignungsfeststellungsverfahren vorsehen, das eine Hochschulprüfung darstellt, innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und nicht mehr als 60 ECTS-Leistungspunkte umfassen soll. Die Zulassung zur Promotion kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(3) Die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder Doktorand einer Universität setzt die schriftliche Betreuungszusage einer nach der Promotionsordnung zur Betreuung berechtigten Person voraus; die Entscheidung über die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt davon unabhängig. Die Universität erteilt einer Person, die sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.

(4) Eine Person, die eine Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich von der Universität als Doktorandin oder Doktorand registrieren zu lassen. Sie wird darüber hinaus auf ihren Antrag von der Universität als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung (§ 67 Abs. 3).

(5) Die Universitäten sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung der angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden. Zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer ist in einem angemessenen Zeitraum nach der Annahme eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zu schließen.

(6) Die Universitäten sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

(7) Die Universitäten sollen gemeinsam mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften kooperative Promotionsverfahren durchführen. Daran sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften mitwirken. Im Falle kooperativer Promotionsverfahren kann zusätzlich eine Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an der beteiligten Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgen. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(8) Die Universität führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, das Eignungsfeststellungsverfahren, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die wissenschaftliche Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden sowie die Einsetzung von Ombudspersonen regelt. In der Promotionsordnung sind Bestimmungen zur Qualitätssicherung sowie zur Entziehung des Doktorgrades zu treffen. Die Universitäten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 eingehalten werden. Die Promotionsordnung kann eine Höchstdauer für die Promotion vorsehen. Die §§ 24 und 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 11 und Abs. 3 bis 5 gelten für Promotionsordnungen entsprechend. Die Genehmigung der Promotionsordnung erfolgt nach Maßgabe eines vom Senat im Benehmen mit den Fachbereichen als Satzung zu beschließenden Qualitätssicherungskonzepts, das insbesondere die Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorgaben sicherstellt, das Verfahren und übergreifende universitätsweite Qualitätsstandards regeln soll und dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen ist.

(9) Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen die Mitglieder einer Doktorandenvertretung; das Nähere zu deren Wahl regelt die Universität durch Satzung. Die Doktorandenvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung, berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Angelegenheiten, kann hierzu gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule Empfehlungen abgeben und dient diesen als Ansprechpartner. An den Sitzungen des Senats und der Fachbereichsräte soll jeweils ein Mitglied der Doktorandenvertretung beratend teilnehmen; die beratende Teilnahme an anderen Gremien ist möglich. Die Fachbereichsräte geben der Doktorandenvertretung Gelegenheit, zu Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann eine Doktorandenvertretung vorgesehen werden; die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(10) Die Universitäten haben das Recht zur Habilitation. Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. Sie beruht in der Regel auf einer wissenschaftlichen Abhandlung (Habilitationsschrift) oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung sowie auf mündlichen Prüfungen in Form eines Fachvortrags und einer wissenschaftlichen Aussprache. Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung festgestellt; § 61 bleibt unberührt. Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation und den Nachweis pädagogischer Eignung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) voraus.

(11) Die Universität führt Habilitationsverfahren auf der Grundlage einer Habilitationsordnung durch, die insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung des Habilitationsverfahrens regelt und Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung enthält. Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lehrbefähigung erlischt, wenn die oder der Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf; die Feststellung des Erlöschens trifft die Präsidentin oder der Präsident. Die §§ 24 und 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 11 und Abs. 3 bis 5 gelten für Habilitationsordnungen entsprechend. Die Genehmigung der Habilitationsordnung erfolgt nach Maßgabe eines vom Senat im Benehmen mit den Fachbereichen als Satzung zu beschließenden Qualitätssicherungskonzepts, das insbesondere die Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorgaben sicherstellt, das Verfahren und übergreifende universitätsweite Qualitätsstandards regeln soll und dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen ist.