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§ 33 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 33 HochSchG – Übergänge im Hochschulbereich

(1) Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Rheinland-Pfalz in einem Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS-Leistungspunkte erworben haben, sind berechtigt, an einer Universität des Landes in fachlich verwandten Studiengängen zu studieren. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt das Gleiche für Personen mit bestandener Zwischenprüfung an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften gemäß Satz 1.

(2) Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, an einer Hochschule des Landes in jedem Studiengang zu studieren.

(3) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen tritt die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Rheinland-Pfalz in fachlich verwandten Studiengängen der Universitäten des Landes an die Stelle einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsordnung ergänzende Leistungen vorsehen.

(4) Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten Studiengängen an einer Universität des Landes zu studieren. Entsprechendes gilt für Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften des Landes.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften, Universität oder vergleichbaren Hochschule erbracht wurden, entsprechend anzuwenden, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. Die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend für in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verwaltungsfachhochschule oder an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird.

(6) Die fachliche Verwandtschaft von Studiengängen wird durch die aufnehmende Hochschule festgestellt. Die Regelungen über besondere Zugangsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Eignungsprüfungen (§ 66) und die Zulassung zu den Staatsprüfungen bleiben unberührt.