Gesetze

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§ 32 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 32 HochSchG – Staatliche Prüfungen

(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören.

(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge unterbreiten.