§ 28 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre
§ 28 HochSchG – Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8) abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.