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§ 27 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 27 HochSchG – Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 19 Abs. 1 beträgt

  1. 1.

    bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Bachelorstudiengängen mindestens drei Jahre und höchstens vier Jahre,

  2. 2.

    für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,

  3. 3.

    bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Nummern 1 und 2 führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.

(2) Für gesonderte Teilzeitstudiengänge nach § 20 Abs. 2 Satz 2 ist die Regelstudienzeit entsprechend dem pro Semester vorgesehenen Arbeitsaufwand zu verlängern; eine Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums ist nicht erforderlich.

(3) Von Absatz 1 abweichende Regelstudienzeiten können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden.

(4) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

(5) Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einen Studiengang an einer Hochschule des Landes oder an einer Hochschule in freier Trägerschaft eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden gilt zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eine von der Regelstudienzeit abweichende um das betreffende oder die betreffenden Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch für künftige Semester, in denen Auswirkungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs führen, eine von der Regelstudienzeit abweichende entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt.