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§ 25 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 25 HochSchG – Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Modul, ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Moduls, des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben.

(2) Bachelor- und Masterstudiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Landesverordnung zur Studienakkreditierung zu ändern oder neu einzurichten.

(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind auf Antrag anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Hochschule, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Die Anerkennung setzt voraus, dass nach erfolgter Einschreibung noch mindestens eine Prüfungsleistung in dem betreffenden Studiengang der aufnehmenden Hochschule zu erbringen ist. Die Prüfungsordnung kann bestimmen, dass nicht bestandene Prüfungen des gewählten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen sind. Satz 4 gilt auch für nicht bestandene Prüfungen eines anderen Studiengangs, soweit diese gleichwertig sind. § 5 a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

(4) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchstens zur Hälfte des Hochschulstudiums angerechnet; die Verfahren und Kriterien für die Anrechnung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anrechnung sollen die Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der ersten juristischen Prüfung, soweit nicht im Deutschen Richtergesetz oder im Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) etwas anderes bestimmt ist.