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§ 24 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 24 HochSchG – Prüfberechtigte

(1) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Vertretungsprofessorinnen und Vertretungsprofessoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf ihrer Amtszeit, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 4, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen, die eine dem Personenkreis der Sätze 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen, sowie Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter, die durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm, das ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, gefördert werden, bestellt werden. In Promotionsverfahren können auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu Prüfenden bestellt werden; für kooperative Promotionsverfahren gilt § 34 Abs. 7.

(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.