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§ 23 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 23 HochSchG – Studienberatung und -orientierung, Förderung des Studienerfolgs

Die Hochschule informiert Studierende, Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studieninteressierte über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und wirkt durch geeignete Maßnahmen an deren Studienorientierung mit. Während des gesamten Studiums unterstützt und fördert sie die Studierenden unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung durch das Angebot einer studienbegleitenden allgemeinen und fachlichen Beratung bei der Erreichung ihrer Studienziele; dabei sind der individuelle Studienverlauf und die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Studierenden zu berücksichtigen. Jede und jeder Studierende hat einen Anspruch auf diese Beratung. In besonders begründeten Fällen kann die Hochschule für einzelne Studiengänge in der Prüfungsordnung eine Studienberatung verpflichtend vorsehen. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen, den Akteurinnen und Akteuren der Berufs- und Studienorientierung und dem zuständigen Studierendenwerk zusammenwirken. Sie schafft Einrichtungen, die sich der zentralen, insbesondere der fachübergreifenden Studienberatung annehmen.