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§ 22 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 22 HochSchG – Vorlesungszeiten

Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten beschließt über die Festsetzung der Vorlesungszeiten und teilt ihren Beschluss dem fachlich zuständigen Ministerium mit; der Beschluss wird wirksam, wenn dieses nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben der Hochschulen verlangen, dass die Vorlesungszeiten insgesamt oder für einzelne Studiengänge abweichend festgesetzt oder verlängert werden oder dass Lehrveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, soweit dies zur Behebung von Engpässen im Studium erforderlich ist; § 106 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.